Satzung des Karnevalsvereins
Die Jungen Wilden Krefeld e. V.
§1 Name, Sitz, Zweck
- Der Name des Vereins lautet „ Karnevalsverein Die Jungen Wilden Krefeld“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Krefeld.
- Zweck des Vereins ist der Erhalt der heimatlichen Kultur in ihrer Vielgestaltigkeit als ein wertvolles Mittel zur geistigen, sittlichen und somit charakterlichen Entwicklung unserer Gesellschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts von Menschen unterschiedlicher kultureller und sozialer Hintergründe, insbesondere der Jugend.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
- Pflege und Förderung der rheinisch karnevalistischen Tradition und Gedankenguts.
- Beiträge zur Gestaltung des öffentlichen und kulturellen Lebens mittels gesunder, humorvoller Kritik an bestehenden Zeiterscheinungen.
- die aktive Teilnahme an und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen und Darbietungen.
- die Pflege von regionaltypischem Liedgut, Gesang und Mundart.
- die Kontaktpflege zu anderen Vereinen zur Bündelung gemeinsamer Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks.
Die Durchführung dieser Aufgaben dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Krefeld einzutragen.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Art der Mitgliedschaft
Der Verein gliedert sich in aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder
verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit im Verein, möglichst zur Teilnahme am Rosenmontagszug, aber auch zur Mitarbeit in den verschiedenen Abteilungen oder in sonstiger Weise.
- Fördermitglieder
sind Einzelpersonen, Firmen und Organisationen, die durch Zahlung eines Beitrages die Bestrebung des Vereins finanziell unterstützen.
Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder (Pro Fördermitglied 1 Stimme)
- Ehrenmitglieder
sind Vereinsmitglieder und andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind zu allen Veranstaltungen des Vereins einzuladen und haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person, die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern, kann eine Mitgliedschaft erwerben. Bei Kindern ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie ist vom Vorstand zu bestätigen. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu beschließen. Hier genügt eine einfache Mehrheit. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins in der gültigen Fassung an.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Geschäftsjahr zur Zahlung des Jahresbeitrags, der auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Aktive Mitglieder sind erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
- Das Geschäfts- und Verwaltungsjahr des Vereins beginnt jeweils am 11. November eines Jahres.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Der Verein wird nach innen und außen vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§8 Interne Aufgabenverteilung
- Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzung ein und führt den Vorsitz. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.
- Der Schriftführer erledigt in Abstimmung mit dem Vorstand die schriftlichen Arbeiten und führt von jeder Sitzung ein Protokoll, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
- Der Schatzmeister verwaltet unter persönlicher Verantwortung die Kassengeschäfte und zahlt Rechnungen eigenständig. Er hat über alle Ein- und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen. Er hat auf Wunsch jederzeit einen kurzen Kassenbericht zu erstatten.
- Eine Kassenprüfung findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen volljährig sein.
- Kassenbericht und Kassenprüfung werden dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
- Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Bei Abwesenheit können Mitglieder ihre Stimme vorher auch schriftlich abgeben. Auf Antrag wird geheim oder per Briefwahl aller Mitglieder abgestimmt.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ⅘ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Anträge zur Behandlung innerhalb der Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit einer Anwesenheitsliste anzufertigen und vom Vorstand gegenzuzeichnen.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:
- dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint. Dies erfolgt auf Veranlassung des geschäftsführenden Vorstands.
- die Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen sowie einer Tagesordnung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
- beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes (binnen 3 Monaten)
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Zoo Krefeld gGmbH. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
- Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
§12 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. In der Mitgliederversammlung am 11.02.2013 wurde die Satzung bekannt gegeben, genehmigt und verabschiedet.
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